Besteuerung von Zinsen aus Angehörigendarlehen
Abgeltungsteuersatz für Darlehenszinsen trotz
Gesamtbelastungsvorteil
Bundesfinanzhof-Urteile
In insgesamt drei Urteilen hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass
auch bei Darlehenszinsen zwischen Angehörigen der Abgeltungsteuersatz zur
Anwendung kommt. Eine Besteuerung zum Abgeltungsteuersatz ist für die
Beteiligten dann vorteilhaft, wenn der Darlehensgeber bei der
Einkommensteuer einer höheren persönlichen Tarifsteuer unterliegt als der
Abgeltungsteuersatz (also mehr als 25 %). Der Darlehensgeber versteuert
die Darlehenszinsen zum niedrigeren Abgeltungsteuersatz. Unterliegt zudem
der angehörige Darlehensnehmer einem höheren Einkommensteuersatz als dem
Abgeltungsteuersatz, entsteht ein Gesamtbelastungsvorteil, wie der
Bundesfinanzhof dies ausdrückt. Dieser Gesamtbelastungsvorteil ergibt sich
aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem tariflichen Einkommensteuersatz
und dem Abgeltungsteuersatz.
Familiendarlehen
In den Urteilen VIII R 9/13 und VIII R 44/13 vom 29.04.2012 (jeweils
veröffentlicht am 20.08.2014) hatten Eltern den Kindern bzw. den Enkeln
und auch Eheleute untereinander festverzinsliche Darlehen gewährt. Die
Darlehen dienten jeweils der Anschaffung fremdvermieteter
Immobilienobjekte und waren unbesichert. Es fehlte an einer Vereinbarung
über eine Vorfälligkeitsentschädigung. Für den Bundesfinanzhof war jedoch
entscheidend, dass die gewährten Darlehen einem Fremdvergleich standhalten
würden. Außerdem würde zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer kein
„Näheverhältnis“ i.S. des Einkommensteuergesetzes vorliegen, welches die
Besteuerung zum individuellen Steuersatz begründen würde.
Kaufpreisstundung
In dem zeitgleich veröffentlichten BFH-Urteil VIII R 35/13 ging es um
die Stundung der Kaufpreisforderung aus der Veräußerung einer
KG-Beteiligung an den Bruder der Klägerin. Der BFH entschied, dass der
Abgeltungsteuersatz maßgeblich sei.
Darlehen an GmbH
In dem Urteil des BFH v. 14.05.2014, VIII R31/11 ging es um die
Darlehensgewährung an eine Familien-GmbH. Die Enkelkinder und die Tochter
der Darlehensgeberin waren zu jeweils 36 % bzw. zu 28 % an der GmbH
beteiligt. Der BFH entschied, dass der Abgeltungsteuersatz nicht schon
deshalb ausgeschlossen werden könne, weil der Gläubiger der Kapitalerträge
ein Angehöriger eines zu mehr als 10 % an der GmbH beteiligten
Anteilseigners ist.
Stand: 26. September 2014
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