Wenn das Finanzamt den Routenplaner einsetzt
Fahrtenbuch
Steuerpflichtige, die ihren zu versteuernden privaten Nutzungsanteil
mittels Fahrtenbuch ermitteln, müssen jede betrieblich und privat
veranlasste Fahrt sowie die Fahrten zwischen Wohnung und der ersten
Tätigkeitsstätte unter Angabe der gefahrenen Kilometer im Fahrtenbuch
aufzeichnen. Hier kann es in einzelnen Fällen vorkommen, dass das
Finanzamt die Streckenangaben des Steuerpflichtigen mit dem Routenplaner
prüft.
Der Fall
Im konkreten Fall hatte ein Freiberufler betriebliche Fahrten von knapp
18.000 km im Fahrtenbuch eingetragen. Der Finanzbeamte hatte mit Google
Maps jede einzelne Fahrt nachgerechnet und ist auf 264 km zu viel
gekommen. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden und
kam zu dem Schluss, dass Abweichungen der Streckenlängen von den
Ergebnissen eines Routenplaners mit einer Quote von 1,5 % nicht zur
Verwerfung der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs und zur Anwendung der
1 %-Regelung führt. Außerdem billigten die Richter dem Steuerpflichtigen
aufgrund der Schwierigkeiten des großstädtischen Verkehrs einen Zuschlag
von 20 % auf die von dem Routenplaner empfohlene längste Strecke zu (Az.
12 K 4479/07).
Stand: 27. März 2014
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