Besteuerung intransparenter Fonds

Intransparente Fonds

Als intransparent gelten jene Fonds, die ihre Besteuerungsgrundlagen im
Bundesanzeiger nicht veröffentlichen. Bei fehlender Bekanntmachung drohen
dem Anleger sogenannte Strafsteuern. Die Strafsteuern errechnen sich aus
70 % des Mehrbetrags zwischen dem Rücknahmepreis am Anfang und am Ende
eines Jahres, mindestens aber sind 6 % des Rücknahmepreises am Jahresende
zu versteuern. Diese Beträge werden als fiktive Einkünfte angesetzt (§ 6
Investmentsteuergesetz-InvStG).

EU-Rechtswidrigkeit

An der Rechtmäßigkeit dieser Regelung werden immer mehr Zweifel laut.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 03.05.2012 (16 K
3383/10 F) dem Europä-ischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt, ob diese Strafbesteuerung gegen europäisches
Gemeinschaftsrecht verstößt, weil sie eine verschleierte Beschränkung des
freien Kapitalverkehrs darstelle (EuGH, Az. C 326/12).

Anhängiges BFH-Verfahren

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt sich derzeit mit der
Thematik. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. VIII R 27/12
geführt, vorausgehend Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23.05.2012, 1 K
1159/08. Anleger und Anlegerinnen, die in intransparenten Fonds investiert
haben, sollten sich ihren Steuerbescheid durch Einspruch offen halten. Die
Finanzverwaltung lässt die Rechtsbehelfsverfahren insoweit ruhen (vgl.
Oberfinanzdirektion Magdeburg v. 11.09.2012, S 1980 – 36 – St 214)

Stand: 12. Februar 2014

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