Die Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung
Kapitaleinkünfte
Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, werden die Einkünfte der
einzelnen Ehegatten zuerst getrennt ermittelt und anschließend
zusammengerechnet. So wird auch mit den abgeltungsteuerpflichtigen
Kapitaleinkünften verfahren. Für jeden Ehegatten werden sowohl die Gewinne
als auch die Verluste aus Aktienanlagen und sonstigen Wertpapieren einzeln
ermittelt. Können Verluste aus Aktien- oder sonstigen Wertpapieranlagen
nicht mit Gewinnen ausgeglichen werden, trägt diese die Bank auf dem Konto
jedes Ehegatten vor. Hat ein Ehegatte Gewinne, der andere Verluste, findet
standardmäßig keine Gewinn-Verlustverrechnung statt.
Gemeinsamer Freistellungsauftrag
Nicht so, wenn Ehegatten, die die Zusammenveranlagung gewählt haben,
der Bank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Denn in diesem
Fall nehmen die Kreditinstitute im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens eine
übergreifende Verlustverrechnung über alle dort geführten Konten und
Depots der Ehegatten vor (Rechtsgrundlage: § 43a Abs. 3 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes und Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom
22.12.2009, Aktenzeichen IV C 1 – S 2252/08/10004).
Voraussetzungen
Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung setzt das Vorliegen eines
gemeinsamen Freistellungsauftrags voraus. Außerdem müssen die Ehegatten
ihre Depots bei derselben Bank unterhalten. Werden außerdem Depots bei
anderen Banken unterhalten und wurden dort bereits Freistellungsaufträge
in Höhe des gesamten Ehegatten-Sparerpauschbetrags erteilt, können
Ehegatten dennoch zur Verlustverrechnung einen gemeinsamen
Freistellungsauftrag mit einem Sparerpauschbetrag von Null € erteilen und
sich so die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung sichern.
Stand: 12. Januar 2014
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