Corona-Hilfsmaßnahmen aus dem BMF-Schreiben vom 9.4.2020 auch für 2021

Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat anlässlich der Corona-Pandemie im April des vergangenen Jahres mit Schreiben vom 9.4.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003:003, ergänzt durch das Schreiben vom 26.5.2020 – IV C 4 -S 0174/19/10002:008, für 2020 diverse Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen beschlossen, welche grundsätzlich auch für das gesamte Jahr 2021 fortgelten. Außerdem wurden diverse Maßnahmen erweitert. Unter anderem gilt für 2021:

Regelungen aus dem BMF-Schreiben vom 9.4.2020

Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden:

Unabhängig von der Höhe der Zuwendung genügt für Spenden auf Sonderkonten inländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts und ähnlicher Institutionen der Nachweis anhand eines Bareinzahlungsbeleges oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (§ 50 Abs. 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStDV). Für alle sonstigen Spenden kann ein vereinfachter Zuwendungsnachweis nur für Beträge bis zu € 300,00 (bis 31.12.2020 € 200,00) in Anspruch genommen werden.

Sponsoring und Zuwendungen an Geschäftspartner:

Auch in 2021 kann es vorteilhaft sein, einem unmittelbar von der Coronavirus-Pandemie betroffenen Geschäftspartner zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen zukommen zu lassen. Diese Aufwendungen sind auch 2021 in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Dasselbe gilt für Sponsoringmaßnahmen.

Arbeitslohnspenden:

Corona-bezogene Spenden aus Teilen des Arbeitslohnes oder aus Wertguthaben sind lohnsteuerfrei. Der Arbeitgeber muss hierzu nur die Verwendungsauflage dokumentieren.

Erweiterungen durch das BMF-Schreiben vom 18.12.2020

Steuerbegünstigte Körperschaften (gemeinnützige Körperschaften und Organisationen) können Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen steuerfrei an Krankenhäuser, Pflegeheime usw. überlassen. Diese Leistungen können auch 2021 dem Zweckbetrieb zugeordnet werden und bleiben somit steuerfrei. Dies gilt auch für die Umsatzsteuer, wobei im BMF-Schreiben vom 18.12.2020 klargestellt wird, dass für die „Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich“ ist.

Sofortiger Vorsteuerabzug

In dem BMF-Schreiben vom 18.12.2020 wird ein sofortiger Vorsteuerabzug für an Krankenhäuser, Rettungsdienste usw. erbrachte Leistungen im Billigkeitswege zugesichert. Die Regelungen über den Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen in Abschnitt 15.15 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses gelten insoweit auch für 2021 nicht.

Stand: 26. Januar 2021

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