Abschreibung von Erbauseinandersetzungskosten

Erbauseinandersetzungskosten als Anschaffungsnebenkosten
absetzbar

Anschaffungsnebenkosten

Grundstücke, die der Erzielung von Vermietungs- und
Verpachtungseinkünften dienen, gehen oftmals nur unter hohen
Auseinandersetzungskosten auf einen Erben über. In solchen Fällen wird oft
verkannt, dass sich die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen nicht
ausschließlich – nach der so genannten Fußstapfentheorie (§ 11d Abs. 1 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) – an den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Rechtsvorgängers orientiert.

Erbauseinandersetzungskosten

Vielmehr sind auch die dem Rechtsnachfolger entstandenen Aufwendungen
mit zu berücksichtigen. Zu diesen Aufwendungen zählen u. a. die
Erbauseinandersetzungskosten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden
hat (Urt. v. 09.07.2013, IX R 43/11).

Stand: 27. März 2014

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