Aufwendungen für die Geburtstagsfeier
Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, können als Werbungskosten abgezogen werden. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 12.11.2015, 6 K 1868/13).
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der alleinige Geschäftsführer einer GmbH anlässlich seines 60. Geburtstags ca. 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier eingeladen. Zu den Gästen zählten nur die Mitarbeiter und einige Rentner. Außerdem war der Aufsichtsratsvorsitzende eingeladen. Die Feier fand im Unternehmen statt. Es waren insgesamt € 2.470,00 an Kosten angefallen.
Urteil Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Das Finanzgericht (FG) Rheinland- Pfalz ging in ihrer Gesamtwürdigung von einer betrieblichen Veranlassung aus. Ein Geburtstag würde zwar ein privates Ereignis darstellen. An der Geburtstagsfeier nahmen aber keine privaten Freunde, Familienmitglieder oder Verwandte teil. Zu den Gästen zählten nur Personen aus dem Betrieb, die zum Teil noch ihre Arbeitskleidung getragen hatten. Auch fand die Veranstaltung in der Werkstatthalle und während der Arbeitszeit statt. Die Aufwendungen waren mit € 35,00 pro Person vergleichsweise niedrig.
BFH entscheidet letztinstanzlich
Gegen dieses Urteil hat die Finanzverwaltung ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof eingereicht. Zwar erkennen die Finanzbehörden solche Kosten weiterhin nicht als Werbungskosten an. Steuerpflichtige können jedoch in gleich gelagerten Fällen die Kosten geltend machen und sich im Einspruchsverfahren auf das anhängige Verfahren stützen.
Stand: 27. Januar 2016
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