Aufwendungen für Herrenabende

Kein Steuerabzug von Aufwendungen für Zwecke der Unterhaltung
oder Repräsentation

Kosten der privaten Lebensführung

Ein Betriebsausgabenabzug ist per Gesetz für Aufwendungen für Jagd oder
Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und ähnliche Zwecke ausgeschlossen
(§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes EStG). Dazu zählen
auch damit zusammenhängende Aufwendungen für Bewirtungen. Auf dieser
Rechtsgrundlage stützte sich das Finanzgericht Düsseldorf. In dem
aktuellen Fall ging es um den Steuerabzug von Aufwendungen für
„Herrenabende“ (FG Düsseldorf v. 19.11.2013, 10 K 2346/11 F,
veröffentlicht am 15.07.2014).

Herrenabende

Solche Veranstaltungen führte der Partner einer Rechtsanwaltskanzlei in
seinem privaten Garten durch. Eingeladen waren neben Mandanten auch
Persönlichkeiten aus der Politik, Verwaltung sowie diverse
Geschäftspartner. Die Veranstaltung wurde zur „Pflege geschäftlicher
Kontakte“ veranlasst. Diese Argumentation war dem Finanzamt und auch dem
Finanzgericht nicht ausreichend.

Keine betriebliche Veranlassung

Der Betriebsausgabenabzug scheiterte daran, dass die Herrenabende keine
Informationsveranstaltung über ein juristisches Thema beinhalteten,
sondern den Zweck der Unterhaltung und Repräsentation verfolgten. Der
Rechtsanwalt hatte Zelt und Bühne aufbauen lassen. Das genügte den
Richtern, einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung der
begünstigten Geschäftsfreunde nicht ganz auszuschließen.

Stand: 26. August 2014

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