Betriebsvorrichtungen gesondert betrachten

Betriebsvorrichtungen

Als Betriebsvorrichtungen bezeichnet werden „Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören“, und zwar auch dann, wenn sie „wesentliche Bestandteile“ sind (§ 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bewertungsgesetz, BewG). Voraussetzung ist, dass mit den Betriebsvorrichtungen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird.

Abschreibung

Während für Betriebsgebäude eine Abschreibungsdauer von 33 bis 50 Jahren und im Regelfall ein Abschreibungssatz von 3 % pro Jahr einzuhalten ist, können Betriebsvorrichtungen im Regelfall innerhalb von fünf bis 15 Jahren abgeschrieben werden, mit einem entsprechend höheren Abschreibungssatz (§ 7 Abs. 1 bis Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). So gilt beispielsweise für einen Lastenaufzug (gilt als Betriebsvorrichtung, wenn er unmittelbar dem Betriebsvorgang dient) eine Abschreibungsdauer von 15 Jahren. Aufwendungen für Personenaufzüge können hingegen nur mit den Gebäudegesamtkosten abgeschrieben werden, also im Regelfall mit 3 % p. a. Dasselbe gilt auch für Rolltreppen.

Photovoltaikanlagen

Bei Photovoltaikanlagen wird einkommensteuerrechtlich immer von selbstständig bewegliche Wirtschaftsgütern ausgegangen mit einer Abschreibungsdauer von 20 Jahren. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine „Auf-Dach Anlage“ oder um eine integrierte Anlage mit Solardachsteinen handelt (FinMin Schleswig-Holstein vom 21.7.2015).

Sonderabschreibungen

Für Betriebsvorrichtungen können auch – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Sonderabschreibungen nach § 7g EStG in Anspruch genommen werden und es kann ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden.

Stand: 25. Februar 2020

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