Lohnsteuer-Freibeträge fristgemäß beantragen und Gehaltsvereinbarungen treffen
Wichtige Termine zum Jahresende für Arbeitnehmer und
GmbH-Geschäftsführer
Lohnsteuer-Freibeträge
Arbeitnehmer, die für das Jahr 2014 noch Elektronische
LohnSteuerAbzugsMerkmale berücksichtigen lassen wollen, müssen dies bis
zum 30.11.2014 tun. Eintragen lassen können sich Arbeitnehmer einen
Freibetrag u.a. für Werbungskosten, soweit diese den
Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten, für Sonderausgaben oder für
außergewöhnliche Belastungen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt
werden auch Kinderfreibeträge, die Pauschbeträge für behinderte Menschen
und Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Die
eingetragenen Beträge gelten grundsätzlich nur für das laufende
Kalenderjahr und müssen jedes Jahr neu beantragt werden. Ausnahme: die
Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben, für die außergewöhnlichen
Belastungen, die Kinderfreibeträge oder der
Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag gelten 2 Jahre ab Beginn des
Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals beantragt worden ist (§
39a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG). Voraussetzung ist
u. a. dass die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen insgesamt den
Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen und zusammen mehr als 600 €
betragen.
Sonderzahlungen von der GmbH
Lohnbezüge der GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer werden in der
Regel von der Finanzverwaltung nur anerkannt, wenn sie mit der GmbH vorab
schriftlich vereinbart worden sind. Das gilt insbesondere für
Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Gesellschafter-Geschäftsführer, die sich im nächsten Jahr zusätzlich zu
ihrem regelmäßigen Gehalt Sonderzahlungen von ihrer GmbH auszahlen lassen
wollen, sollten daher in diesem Jahr noch entsprechende Vereinbarungen
treffen.
Beschluss der Gesellschafterversammlung
Zur schriftlichen Vereinbarung von Sonderzahlungen ist ein Beschluss
der Gesellschafterversammlung notwendig. Dieser sollte spätestens im
Dezember eingeholt werden, um den Anspruch auf Sonderzahlungen für das
ganze Jahr 2015 zu begründen. Ergeht der
Gesellschafterversammlungsbeschluss erst im Januar, erfolgt eine anteilige
Kürzung.
Stand: 30. Oktober 2014
Bild: racamani – Fotolia.com