Minijobber auch bar entlohnen
Niedersächsisches Finanzgericht lässt Barentlohnung
zu
Der Fall
Ein berufstätiges Ehepaar beschäftigte zur Kinderbetreuung eine
Teilzeitkraft für monatlich 300 €. Die Entlohnung wurde in bar geleistet.
Den Minijobber meldeten die Eheleute für das Haushaltsscheckverfahren an
und entrichteten die entsprechenden Abgaben. Die Finanzverwaltung ließ den
Steuerabzug mangels unbarer Zahlung bzw. Überweisung auf das Konto des
Leistungserbringers nicht zu.
Das Urteil
Das Niedersächsische Finanzgericht folgte der Argumentation der
Finanzverwaltung nicht. Minijobber dürfen auch bar entlohnt werden. Die
gesetzlichen Nachweiserfordernisse wie Erhalt einer Rechnung und unbare
Zahlung gelten ausschließlich für haushaltsnahe Dienstleistungen, nicht
aber für Mini-Jobs (Urt. v. 20.03.2013, 3 K 12356/12).
Revision anhängig
Das letzte Wort hat hier allerdings der Bundesfinanzhof. Er wird in dem
anhängigen Revisionsverfahren entscheiden, ob eine unbare Zahlung von
Kinderbetreuungskosten für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung ist (Az:
III R 63/13).
Stand: 15. April 2014
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