Neue Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2015

Beitragsbemessungsgrenzen Renten-/Arbeitslosenversicherung

Das Bundeskabinett hat im Oktober 2014 die
Sozialversicherungsrechengrößen für 2015 beschlossen. Die monatliche
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und
Arbeitslosenversicherung (West) steigt von 5.950 € auf 6.050 € (= 72.600
€/Jahr). Die Beitragsbemessungsgrenzen Ost betragen 2015 monatlich 5.200
€ (2014: 5.000 €). Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche
Krankenversicherung beträgt 2015 für West und Ost einheitlich 49.500 €
(2014: 48.600 €).

Versicherungspflicht Krankenversicherung

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung wird von 53.550 € auf 54.900 € angehoben.
Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt diese Grenze
überschreiten, können sich privat krankenversichern.

Bezugsgröße

Die maßgebliche Bezugsgröße West beträgt im Jahr 2015 monatlich 2.835
€ (jährlich 34.020 €). Die Bezugsgröße Ost beträgt monatlich 2.415 €
(jährlich 28.980 €). Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert
für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im
Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.

Stand: 28. November 2014

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