Neue Größenklassen für Kapitalgesellschaften
Bundesjustizministerium präsentiert
Referentenentwurf
Neues Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Das Bundesjustizministerium hat kürzlich den Referentenentwurf für
das neue Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
veröffentlicht. Das Gesetzesvorhaben ist das erste nach der umfassenden
Reform durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz v. 25.05.2009
(BilMoG). Ziel des Gesetzes ist, die neue EU-„Bilanzrichtlinie“ bzw.
„Jahresabschlussrichtlinie“ (EU 2013/34/EU) in nationales Recht
umzusetzen. Die Richtlinie muss nach den EU-Vorgaben bis zum 20.07.2015
umgesetzt sein. Danach dürften die neuen Größenklassen erstmalig für den
Jahresabschluss 2015 anwendbar sein.
Neue Größenklassen
Ziel der neuen EU-Richtlinie ist u.a., die bürokratische Belastung
kleiner und mittlerer Unternehmen zu verringern. Damit verbunden werden
die Größenklassen-Kriterien (§ 267 Handelsgesetzbuch-HGB) um rund 20
Prozent angehoben. Damit profitieren künftig auch größere GmbHs von den
für kleine Gesellschaften geltenden Erleichterungen bei der
Jahresabschlusserstellung und den Offenlegungspflichten ihrer Bilanzen.
Als „kleine GmbH“ gelten nach dem Entwurf künftig bereits Gesellschaften
mit einer Bilanzsumme von bis zu 6 Mio. € (bisher: 4,8 Mio. €) oder
Umsatzerlösen bis 12 Mio. € (bisher: 9,6 Mio €). Unverändert bleibt die
Anzahl der Arbeitnehmer (bis 50 Mitarbeiter). Als mittelgroß gelten
künftig Gesellschaften mit einer Bilanzsumme bis 20 Mio. € (bisher: 19,2
Mio. €), Umsatzerlösen bis zu 40 Mio. € (bisher: 38,5 Mio. €) sowie –
unverändert – einer Mitarbeiterzahl bis 250. Unverändert gilt, dass für
die Einordnung der jeweiligen Kapitalgesellschaft mindestens 2 der 3
Kriterien nicht überschritten werden dürfen. Keine
Größenklassenänderungen sind für die Kleinstkapitalgesellschaften
geplant. Als solche gelten weiter Gesellschaften mit einer Bilanzsumme
bis 350.000 €, Umsatzerlösen bis 700.000 € und einer Mitarbeiterzahl bis
10.
Weitere Änderungen
Die Umsetzung der EU-Richtlinie sieht aber auch weitere
Verschärfungen vor. Betroffen sind insbesondere Unternehmen der
Rohstoffindustrie und der Primärforstwirtschaft. Diese müssen sich
künftig stärkeren Transparenzanforderungen hinsichtlich ihrer Zahlungen
an staatliche Stellen unterwerfen. Damit sollen Korruptionshandlungen
eingedämmt werden.
Stand: 30. Oktober 2014
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