Neues Finanzierungsmodell der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Einkommensabhängige Zusatzbeiträge, Wegfall des gesonderten
Beitragsanteils für Arbeitnehmer

GKV-Finanzstruktur

Am 24. Juli ist im Bundesgesetzblatt (Teil I Seite 1133) das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) verkündet worden. Das sogenannte
GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
stellt vor allem die Finanzgrundlagen der GKV neu auf. Nach dem Gesetz
sinkt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ab
01.01.2015 von bisher 15,5 % auf 14,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer
tragen jeweils die Hälfte (je 7,3 %).

Wegfall des Zusatzbeitrags

Bisher zahlen die Arbeitnehmer einen gesonderten Beitragssatzanteil von
0,9 % zu der gesetzlichen Hälfte von 7,3 % dazu. Mithin beträgt der
Krankenkassenbeitragssatz für die Arbeitnehmer derzeit 8,2 %. Dieser
Zusatzbeitrag entfällt ab dem 01.01.2015.

Einkommensabhängige Zusatzbeiträge

Dafür sieht das GKV-FQW-Gesetz neue einkommensabhängige Zusatzbeiträge
für die Arbeitnehmer vor. Diese werden allerdings von Kasse zu Kasse
unterschiedlich sein. Denn die Krankenkassen müssen den
einkommensabhängigen Zusatzbeitrag künftig nur erheben, wenn die
Zuweisungen, die sie aus dem Gesundheitsfonds erhalten, nicht zur Deckung
ihrer voraussichtlichen Ausgaben und der vorgeschriebenen Rücklage
ausreichen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Krankenkassen ab 2015
auch keine Prämien mehr an ihre Versicherten auszahlen dürfen, wenn sie
Überschüsse erzielen. Denn im Fall von Überschüssen ist der neue
einkommensabhängige Zusatzbeitrag nicht zu erheben oder zu streichen.

Sonderkündigungsrechte

Der Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse wird ab 2015 attraktiver.
Denn die Erhebung des Zusatzbeitrags hängt ab 2015 von der Ausgabenpolitik
und der Kostenstruktur der Krankenkasse ab. Krankenkassenmitglieder können
ihre Krankenkasse wechseln, wenn diese erstmals einen Zusatzbeitrag
erhebt. Gleiches gilt, wenn der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Der
Wechsel ist unabhängig davon möglich, ob der Versicherte die geltende
Bindungsfrist von 18 Monaten erfüllt hat. Die Krankenkassen müssen ihre
Versicherten über das Sonderkündigungsrecht informieren.

Stand: 26. August 2014

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