Neuregelungen für Arbeitnehmer
Neuregelungen für Arbeitnehmer
Das Bundesministerium der Finanzen hat Ende April 2014 den ersten
Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015)
veröffentlicht. Die wesentlichen Neuregelungen sind:
Mahlzeitengestellung
In R 3.13 LStÄR 2015 wird klargestellt, dass Mahlzeiten, die der
Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen
der doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder einem Dritten erhält,
nicht steuerfrei sind.
Sachbezüge
Gemäß R 8.2 LStÄR 2015 sollen Arbeitnehmer bei der steuerlichen
Bewertung ihrer Sachbezüge zwischen den Marktpreisen ohne
Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag und den Endpreisen des
Arbeitgebers mit Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag wählen
können.
Geschenke und Aufmerksamkeiten
Die Grenze für steuerfreie Geschenke und sonstige Aufmerksamkeiten an
Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen soll zum 01.01.2015
von 40 € auf 60 € angehoben werden (R 19.05 Abs. 6, R 19.06 LStÄR 2015).
Zu beachten ist jedoch, dass die Sachgeschenke bis 60 € in die
110-€-Freigrenze für Betriebsveranstaltungen einzubeziehen sind. Letztere
wurde allerdings nicht erhöht.
Reinigung von Berufskleidung
Die Reinigung von typischer Berufskleidung zählt nicht zu den
steuerlich absetzbaren Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (R 3.31
LStÄR 2015).
Zukunftssicherungsleistungen
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Sachbezüge bis zu 44 € monatlich
z.B. in Form von Warengutscheinen oder in Form eines Job-Tickets
steuerfrei zuwenden. R 8.1. Abs. 3 LStÄR 2015 stellt klar, dass die
44-€-Freigrenze nicht für Zukunftssicherungsleistungen gilt.
Erholungsbeihilfen
Für die Pauschalbesteuerung von Erholungsbeihilfen genügt es künftig,
wenn die Leistung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des
Arbeitnehmers gewährt wird (R 40.2 Abs. 3 LStÄR 2015).
Maßgebliche Lohnsteuerabzugsmerkmale
Gemäß R 39b LStÄR 2015 gelten künftig für die Lohnsteuerberechnung
jeweils die Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Tag, an dem der
Lohnzahlungszeitraum endet. Dies gilt sowohl beim Arbeitgeberwechsel
während eines Lohnzahlungszeitraumes als auch für sonstige Bezüge, die der
Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden bezieht.
Anwendung
Die Lohnsteueränderungsrichtlinen gelten ab dem 01.01.2015.
Stand: 23. Juni 2014
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