Rückwirkende Rechnungsberichtigungen

Vorsteuerabzug

Unternehmer mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen sind im Regelfall zum Vorsteuerabzug berechtigt. Voraussetzung ist u. a. eine formal ordnungsgemäße Rechnung. Betriebsprüfer nehmen daher entsprechende Rechnungen genau unter die Lupe. Fehlt z. B. die Steuernummer, wird der Vorsteuerabzug im Regelfall versagt.

Der Fall

In dem Fall, den der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden hatte, fehlten auf den Rechnungen die Steuernummern bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Nachträgliche Ergänzungen und Berichtigungen noch während der Außenprüfung wurden nicht anerkannt. Nach deutschem Recht kann ein Vorsteuerabzug bei Berichtigung oder Ergänzung einer Rechnung erst zum Berichtigungszeitpunkt ausgeübt werden, nicht jedoch rückwirkend.

Urteil des EuGH

Der EuGH hat entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug sofort ausgeübt werden kann. Für den Vorsteuerabzug würde genügen, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind. Auf die Erfüllung der formellen Bedingungen kommt es nach Ansicht des EuGH nicht an. Damit stellte sich der EuGH gegen das deutsche Recht. Der Senat betonte außerdem, dass der Besitz einer Rechnung, die die erforderlichen Pflichtangaben enthält, eine lediglich formelle und keine materielle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug darstellen würde (Urteil vom 15.9.2016, C-518/14 „Senatex“).

Stand: 27. Oktober 2016

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