Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
Neues Anwendungsschreiben
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10.01.2014 das
bisherige Anwendungsschreiben vom 15.02.2010 bezüglich der
Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und
Dienstleistungen überarbeitet (Az. IV C 4, S 2296 b/07/0003, BStBl 2014 I
S. 75). Mit diesem Schreiben wirkte das BMF vor allem diversen
(steuerzahlerfreundlichen) Urteilen der Finanzgerichte entgegen.
Arbeiten außerhalb des Grundstücks
Gemäß dem neuen BMF-Schreiben endet der Steuerabzug an der
Grundstücksgrenze. Nicht begünstigt sein sollen gemäß Anlage 1
(Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter
haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) „alle Maßnahmen
außerhalb des Grundstücks“. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte
entschieden, dass auch Kosten für den Winterdienst (auf dem Gehsteig) und
das Legen eines Wasseranschlusses vor dem Grundstück steuerbegünstigt sein
müssen (Gerichtsbescheid v. 23.08.2012, 13 K 13287/10 und Urt. v.
15.08.2012, 7 K 7310/10). Diese Verfahren sind derzeit beim
Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 55/12 und VI R 56/12).
Schornsteinfeger
Während bisher die Kosten für den Schornsteinfeger komplett anerkannt
worden sind, soll es nach dem neuen BMF-Schreiben den Steuerbonus nur noch
für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten geben, nicht aber für Mess-
oder Überprüfungsarbeiten oder für die Feuerstättenschau. Die Aufteilung
gilt erstmals für Arbeiten, die im Jahr 2014 durchgeführt werden.
Mahlzeitenzubereitung
Neu zugelassen hat die Finanzverwaltung den Abzug der Kosten für die
Zubereitung von Mahlzeiten in der hauseigenen Küche eines Heims oder
Wohnstifts und das Servieren der Speisen im gemeinsamen Speisesaal.
Neubau
Aufwendungen für Neubaumaßnahmen sind und bleiben weiterhin nicht
begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten gem. Rz. 21 des Schreibens alle
Maßnahmen, „die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu
dessen Fertigstellung“ anfallen. Als Aufwendungen für Neubaumaßnahmen
gelten allerdings jene nicht mehr, die nach der Fertigstellung
entstehen.
Stand: 27. März 2014
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