Umsatzsteuer bei Lieferung bestimmter Metalle
Lieferung bestimmter Metalle
Für bestimmte im Inland ausgeführte Umsätze sind Unternehmer als
Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer. Zum 01.10.2014 wurde die
Umkehr der Steuerschuld auch auf die Lieferung bestimmter Edelmetalle und
unedler Metalle erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 des
Umsatzsteuergesetzes-UStG). Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der
Leistungsempfänger Unternehmer ist. Derzeit gilt noch eine Übergangsfrist
bis 31.12.2014 (BMF vom 26.09.2014, IV D 3-S7279/14/10002), so dass –
soweit die Vertragspartner einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft
des leistenden Unternehmers ausgegangen sind – die Besteuerung beim
Leistenden erfolgen kann. Ab dem 01.01.2015 ist die Umkehr der
Steuerschuldnerschaft zwingend anzuwenden. Von dieser Neuregelung sind
insbesondere Handwerker aus den metallverarbeitenden Berufen oder auch
Baustoffhändler betroffen.
Maßgebliche Metalle
Unter die maßgeblichen Metalle fallen u.a. Roheisen oder Spiegeleisen,
Körner und Pulver aus Roheisen, Spiegeleisen oder Stahl. Nicht dazu zählen
geformte oder bearbeitete Waren. Die Vorschrift enthält derzeit keine
Bagatellregelung. Das heißt, dass auch bei Lieferung von Edelmetallen und
unedler Metalle von geringem Wert der Leistungsempfänger die Steuer
schuldet.
Auskunft
Betroffene Unternehmer, insbesondere Handwerker, die Zweifel haben, ob
ein von ihnen gelieferter Gegenstand unter die Umkehr der
Steuerschuldnerschaft fällt, können bei dem zuständigen Bildungs- und
Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche
Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA, Vordruckmuster 0310)
einholen. Näheres dazu unter www.zoll.de.
Stand: 27. November 2014
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