Umsatzsteuerausweis bei Anzahlungs- und Endabrechnungen

Anzahlungsrechnungen

Bei Rechnungsstellungen über Anzahlungen oder Abschlägen gelten
grundsätzlich dieselben Pflichtbestandteile wie für normale Rechnungen.
Zusätzlich muss aus der Rechnung hervorgehen, dass Voraus- oder
Anzahlungen abgerechnet werden. Als Zeitpunkt der Lieferung oder
sonstigen Leistung ist der voraussichtliche Zeitpunkt oder der
Kalendermonat der Leistung anzugeben.

Umsatzsteuerausweis bei der Endabrechnung

Erfolgt über die Gesamtleistung die Endabrechnung, sind alle bereits
in Rechnung gestellten und vereinnahmten Teil-entgelte sowie die hierauf
entfallende Umsatzsteuer abzuziehen. Die Finanzverwaltung lässt hierzu
im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE Ziff. 14.8) verschiedene
Verfahren zu. So können die einzelnen Anzahlungsbeträge mit der darauf
entfallenden Umsatzsteuer einzeln oder im Gesamtbetrag abgesetzt werden.
Zulässig ist auch der Abzug des Gesamt(brutto)betrages der
Abschlagszahlungen. Auf die verbleibende Restzahlung ist der darauf
entfallende Umsatzsteuerbetrag auszuweisen. Ebenso die in den
Abschlagszahlungen enthaltene Umsatzsteuer. Schließlich kann auf die
Angabe des auf das restliche Entgelt entfallenden Steuerbetrages
verzichtet werden.

Beispiel

Endabrechnung über Handwerkerleistungen. Vereinbartes Entgelt
10.000 € zzgl. 1.900 € Umsatzsteuer. Erstellung von 2
Abschlagsrechnungen über je 2.500 € zzgl. 475 € Umsatzsteuer. In der
Endabrechnung können die Abschlagsbeträge einzeln oder in einer Summe
von 5.000 € zzgl. (2×475) = 950 € USt. ausgewiesen werden. Es können
aber auch die Brutto-Abschlagszahlungen (= 5.950 €) vom
Brutto-Gesamtpreis abgezogen werden. Von dem verbleibenden Restbetrag
kann die Umsatzsteuer ausgewiesen werden oder nicht (Die
Abschlagszahlung darf dabei nur einmal vorgenommen werden).

Stand: 15. April 2014

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