Verschärfung der Rahmenbedingungen für die Selbstanzeige
Strafzuschlag künftig schon ab 25.000 € hinterzogener
Steuern
Selbstanzeige
Vom Instrument der Selbstanzeige haben in letzter Zeit insbesondere
Auslandsgeldanleger regen Gebrauch gemacht. Ab dem 01.01.2015 sollen die
Bedingungen für die strafbefreiende Wirkung solcher Steuernacherklärungen
erheblich verschärft werden. Darauf haben sich Bundesfinanzministerium und
Länder Ende April des Jahres verständigt (Pressemitteilung der
Finanzbehörde Hamburg vom 30.04.2014).
Strafzuschlag
Nach aktuell geltendem Recht ist bei einem Steuerhinterziehungsvolumen
von mehr als 50.000 € (diese Grenze gilt pro Tat) ein Strafzuschlag in
Höhe von 5 % fällig. Die Zahlung des Strafzuschlags ist Voraussetzung für
die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige. Mit der Zahlung erwirbt der
Steuerpflichtige einen Anspruch auf Einstellung des Verfahrens. Die
Bußgeld- und Strafsachenstelle sieht nach Zahlung von der Verfolgung der
Steuerstraftat ab. Künftig muss bereits für eine Hinterziehung von 25.000
€ bis 100.000 € ein Strafzuschlag von 10 % gezahlt werden. Ab
hinterzogenen Steuern in Höhe von 100.000 € bis zu 1 Mio. € beträgt der
Zuschlag künftig 15 %. Ab 1 Mio. € hinterzogener Steuern sollen 20 %
Strafzuschlag fällig werden.
Strafrechtliche Verjährungsfristen
Grundvoraussetzung für die Erlangung von Straffreiheit ist, dass
gegenüber der Finanzbehörde alle unverjährten Steuerstraftaten einer
Steuerart in vollem Umfang berichtigt werden. Die strafrechtliche
Verjährungsfrist beträgt nach geltendem Recht 5 Jahre; sie soll künftig
auf 10 Jahre verdoppelt werden. Damit müssen künftig für die
strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige vollständige Angaben für
insgesamt 10 zurückliegende Jahre nachgeholt werden. Dieser lange
Verjährungszeitraum kann angesichts des Vollständigkeitsgrundsatzes in
Fällen, in denen die Auslandsbank keine Erträgnisaufstellungen mehr
liefern kann, zu Problemen führen.
Stand: 23. Juni 2014
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