Werbungskostenabzug für Berufskleidung

Businesskleidung ist keine typische Berufskleidung

Typische Berufskleidung

Aufwendungen für typische Berufskleidung sind als Werbungskosten
abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz-EStG). Zur
typischen Berufskleidung zählt die Finanzverwaltung u.a.
Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke, die nach ihrer z.B.
uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung (durch
Firmenlogo usw.) objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (R 3.31 der
Lohnsteuer-Richtlinien 2014). Der Bundesfinanzhof hat 2013 entschieden,
dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung keine Werbungskosten darstellen
(Urt. v. 13.11.2013, VI B 40/13).

Bürgerliche Kleidung

Zur „bürgerlichen Kleidung“ zählt auch die Businesskleidung wie Anzüge,
Hemden und Schuhe. Diesbezügliche Aufwendungen können nach Auffassung des
Finanzgerichts Hamburg (Urt. v. 26.03.2014, 6 K 231/12) nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend
gemacht werden. Vergeblich geklagt hat ein angestellter Rechtsanwalt. Das
Finanzgericht begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass eine private
Nutzungsmöglichkeit der Kleidung nicht so gut wie ausgeschlossen ist.
Ebenso wenig als Werbungskosten abziehbar sind Aufwendungen eines
Croupiers für einen schwarzen Anzug (FG Baden-Württemberg v. 31.01.2006, 4
K 448/01).

Dienstanweisung

Selbst eine vom Arbeitgeber per Dienstanweisung vorgeschriebene
Kleidung stellt keine typische Berufskleidung dar. Der Bundesfinanzhof hat
1996 entschieden, dass ein zur bürgerlichen Kleidung gehörendes
Kleidungsstück nicht dadurch zur typischen Berufskleidung wird, weil es
nach der Dienstanweisung des Arbeitgebers zur Dienstbekleidung zählt und
ein Dienstabzeichen aufgenäht ist. Geklagt hat ein Forstamtsleiter, der
sich einen Lodenmantel anschaffte und die Kosten als Werbungskosten
geltend machen wollte. Selbst mit dem Dienstabzeichen sei die private
Nutzung nicht nahezu ausgeschlossen (Urt. v. 19.01.1996, VI R 73/94).

Stand: 29. Juli 2014

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