Zeitreihenvergleich bei der Betriebsprüfung
Bundesfinanzhof lässt Anwendung nur eingeschränkt zu
Zeitreihenvergleich
Der Zeitreihenvergleich ist ein beliebtes Instrument der Betriebsprüfung. Die neue digitale Betriebsprüfung und moderne Grafikprogramme ermöglichen es, die Plausibilität einer vom Steuerpflichtigen vorgelegten Rechnungslegung durch grafische Gegenüberstellungen von Umsatz-, Wareneinsatz-, Energie-, Personal- oder sonstiger Kosten zu überprüfen. Verlaufen alle zueinander abhängigen Kostenkurven gleich, ist eine Gewinnverkürzung durch fiktive Kosten wenig wahrscheinlich. Störungen im Gleichlauf weisen den Prüfer dagegen auf Buchführungsmanipulationen durch den Ausweis fiktiver Kosten hin.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt die Anwendung des Zeitreihenvergleichs nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Der Zeitreihenvergleich weist gegenüber anderen Verprobungs- und Schätzungsmethoden „einige technisch bedingte Besonderheiten auf, die zumindest eine vorsichtige Interpretation seiner Ergebnisse gebieten“, so der BFH. Ergeben sich sonst keine Anhaltspunkte für nichtverbuchte Einnahmen, ist der Zeitreihenvergleich im Regelfall nur bei erheblichen formellen Mängeln als Schätzungsmethode geeignet. Außerdem darf die Anwendung des Zeitreihenvergleichs auch nur dann erfolgen, wenn praktizierbare andere Schätzungsmethoden, wie beispielsweise die Geldverkehrsrechnung, ebenfalls unverbuchte Einnahmen indizieren würden (Urteil vom 25.3.2015, X R 20/13, veröffentlicht am 22.7.2015).
Beweiskraft der Buchführung
Der BFH stellte auch klar, dass eine formell ordnungsgemäße Buchführung oder eine solche mit nur geringfügig formellen Mängeln nicht allein aufgrund der Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs verworfen werden kann. Dies u. a., weil die „Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs in erheblichem Umfang durch mathematische Hebelwirkungen beeinflusst“ sind. Außerdem würde der Zeitreihenvergleich auch bei einer ordnungsmäßigen Buchführung stets zu einem rechnerischen Mehrergebnis führen.
Fazit
Die BFH-Rechtsprechung belegt wieder einmal, dass der von der Finanzverwaltung favorisierte Zeitreihenvergleich zur Feststellung von Gewinnverkürzungen weder von der Anwendung noch von der Ermittlungsmethode her „frei von Zweifeln“ ist. Der Zeitreihenvergleich ist schon dem Grunde nach nicht auf alle Betriebstypen oder betriebliche Situationen anwendbar. Von der Finanzverwaltung korrigierte Umsatz- und Gewinnergebnisse sollten daher nicht ohne Weiteres akzeptiert werden.
Stand: 28. September 2015
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