Corona und seine Folgen – Antworten & Tipps, Folge 54

Die Überbrückungshilfe wird vereinfacht, ausgeweitet und verlängert!

Die Überbrückungshilfe des Bundes in der Corona-Pandemie wird wie bereits in Folge 50 berichtet  in einer zweiten Phase geltend für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert. Die Förderungen werden ausgeweitet und die Zugangsbedingungen werden abgesenkt. Besonders unterstützt das Hilfsprogramm kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Bekämpfung besonders stark betroffen sind.

Die Möglichkeit zur Antragstellung für die Überbrückungshilfe II hat am 21.10.2020 begonnen.

Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offensteht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle
Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
    oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.

3. Erhöhung der Fördersätze

Künftig werden erstattet:

  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und
  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).

4. Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.

5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.


Die ergänzende Förderung des Landes Baden-Württemberg durch einen fiktiven Unternehmerlohn soll in der zweiten Phase der Überbrückungshilfe fortgesetzt werden.
Wie bereits in der ersten Phase soll die ergänzende Förderung ebenfalls über die Antragsplattform des Bundes beantragt werden können.

Ein fiktiver Unternehmerlohn wird mit Festbeträgen wie folgt gewährt:

  • 590 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 830 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 180 Euro bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat

Infos hierzu auf der Seite des Landes Baden-Württemberg (30.09.2020):
www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/land-verlaengert-aufstockung-der-corona-ueberbrueckungshilfe


Das neue Programm zur Überbrückungshilfe II wird in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet. Die Antragsstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über Ihren Steuerberater.
Durch diese Vorprüfung können die Anträge zügiger beschieden und die Hilfen schneller ausgezahlt werden.

Bitte setzen Sie sich mit uns schnellstmöglich in Verbindung, wenn Sie der Meinung sind, antragsberechtigt zu sein, damit wir den Antrag fristgerecht einreichen können.

Falls Sie bereits die Corona Soforthilfe erhalten haben, prüfen Sie bitte noch einmal, ob diese Auszahlung auch nach heutigem Stand noch gerechtfertigt war oder ggf. die letzten Monate doch besser als erwartet verlaufen sind. Der ungerechtfertigte Erhalt der Soforthilfe ist kein Kavaliersdelikt, es handelt sich hierbei um Subventionsbetrug. 

Infos zur Überbrückungshilfe II auf der Seite des Bundesfinanzministeriums inkl. Video von Finanzminister Olaf Scholz:
www.bundesfinanzministerium.de/Konjunkturpaket/2020-07-08-ueberbrueckungshilfe

Infos auf der Seite der Bundesregierung:
www.bundesregierung.de/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige

Wir sind für Sie da!
Wenn Sie Beratung (inklusive Rechtsberatung) im Zusammenhang mit COVID-19 benötigen, wenden Sie sich gerne an Ihre Ansprechpartner oder im Erstkontakt per E-Mail an oder per Telefon an 0641-76006-0 / 0721-93100-0

Diese Informationen sind mit großer Sorgfalt und nach bestem Wissen für Sie gesammelt und verfasst worden. Es handelt sich nicht um eine abschließende Beratung und ersetzt diese auch nicht.  

Passen Sie bitte gut auf sich auf und bleiben Sie gesund!

Herzliche Grüße
Ihre Menschen der beratergruppe:Leistungen