Corona und seine Folgen – Antworten & Tipps, Folge 73
Gestern am 21.04.2021 hat der Bundestag die „bundesweite Corona-Notbremse“ beschlossen, heute am 22.04.2021 hat dies auch den Bundesrat passiert und wurde ebenso bereits von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier unterschrieben.
Nun wird das neugefasste Infektionsschutzgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und tritt mit dem Moment dieser Veröffentlichung in Kraft, dies wird für Samstag, den 24.04.2021 erwartet.
Das Infektionsschutzgesetz wurde ergänzt, um die dritte Welle der Pandemie zu brechen.
An der Neufassung wurden seit der Bundestagsdebatte dazu vom 13.04.2021 noch einige Änderungen am neuen Paragraphen § 28b vorgenommen. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt nun ->
- Ausgangssperre von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr am darauffolgenden Morgen (ursprünglich geplant war ab 21:00 Uhr)
Das Haus/eigene Grundstück darf nur mit triftigem Grund verlassen werden: Arbeitsweg, medizinische Versorgung, Versorgung von Tieren/Gassi gehen.
Neu: bis 24:00 Uhr darf man ALLEINE joggen oder spazieren gehen
- Präsenzunterricht bei Wechselunterricht an Schulen nur mit mindestens zwei Corona-Tests pro Woche.
Bei einer Inzidenz von über 165 (statt wie ursprünglich vorgesehen 200) -> Untersagung von Präsenzunterricht -> Homeschooling
Ausnahmen sind möglich für Abschlussklassen und Förderschulen.Dies gilt auch für Kitas, die Länder können aber eine Notbetreuung ermöglichen.
- Schließung von Läden wie bereits am 13.04. geplant, doch NEU ist:
Bei einer Inzidenz unter 150 dürfen auch die weiteren Geschäfte öffnen mit Maskenpflicht, Terminvergabe an die Kunden und unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Coronatests
- Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, dürfen angeboten werden -> alles jeweils mit Maskenpflicht
Zudem dürfen Friseure und Fußpflege in Anspruch genommen werden, aber nur mit Maske und unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Coronatests.
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen müssen wie bereits geplant schließen, doch NEU ist:
Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen genutzt werden.
- Homeoffice/mobiles Arbeiten muss weiterhin vom Arbeitgeber wo immer möglich angeboten werden. NEU ist: Beschäftigte haben nun die Pflicht, dieses Angebot wahrzunehmen, wo immer es privat möglich ist.
Alle weiteren bereits am 13.04.2021 in die Gesetzesvorlage eingebrachten Regelungen – z.B. die Kontaktbeschränkung im privaten und öffentlichen Raum auf einen Hausstand plus eine weitere Person – bleiben unverändert bestehen.
Infos auf der Seite der Bundesregierung:
www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundesweite-notbremse
Im gleichen Zug hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil eine Erweiterung der verpflichtenden Corona-Testangebote durch die Arbeitgeber auf ZWEI Tests pro Woche für alle Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, in der Corona-Arbeitsschutzverordnung auf den Weg gebracht. Dies wurde von der Ministerrunde zur Kenntnis genommen und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft mit Gültigkeit bis mindestens 30.06.2021.
Vorgesehen ist lediglich die Angebotspflicht durch den Arbeitgeber, eine verpflichtende Inanspruchnahme der Arbeitnehmer gibt es aktuell nicht.
Hier die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit dazu:
www.bmas.de/Pressemitteilungen/2021/sicherheit-am-arbeitsplatz-wird-weiter-gestaerkt
Grafik: Bundesregierung