Einnahmen für Werbung auf Arbeitnehmer-Privatfahrzeugen sind steuerpflichtig
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag ein Fall vor, bei dem ein Unternehmen mit vielen seiner Arbeitnehmer einen Werbevertrag geschlossen hatte. Die Arbeitnehmer erhielten ein jährliches Entgelt dafür, dass sie an ihren privaten Kennzeichen einen Werbeschriftzug des Unternehmens anbrachten. Der BFH musste entscheiden, ob das entsprechende Entgelt als Arbeitslohn der Lohnsteuer unterliegt.
Das Finanzamt untersuchte den vorliegenden Sachverhalt bei einer Außenprüfung und sah die Vergütung für die Werbung als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Gegen das Unternehmen wurde ein Haftungsbescheid für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer ausgestellt. Zu Recht, wie der BFH entschied (Urteil vom 21.06.2022, Aktenzeichen VI R 20/20).
Ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiges wirtschaftliches Gehalt zukommt. Ist das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen, scheidet eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelmäßig aus. Somit ist eine solche „Werbezahlung“ kein weiteres Modell zur Lohnoptimierung.
Den Präzedenzfall hat Haufe in diesem Artikel beschrieben:
www.haufe.de/personal/entgelt/entgelt-fuer-werbung-auf-arbeitnehmer-fahrzeug-ist-arbeitslohn
ebenso (kurioserweise) sehr detailliert das Friseur-Infoportal imSalon.de:
imsalon.de/werbung-auf-privatauto-arbeitnehmer-muessen-einnahmen-dafuer-versteuern)
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