Infos zu familiärer Mitarbeit oder Arbeitsverhältnissen im elterlichen Betrieb
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern beschäftigte Sohn Anspruch auf Arbeitsvergütung gemäß dem Tarifvertrag Mindestentgelt hat.
Hierfür war die grundlegende Frage zu beantworten, ob eine familiäre Mitarbeit im elterlichen Betrieb vorliegt oder ein Arbeitsverhältnis besteht. Diese Frage stellt sich regelmäßig, wenn Familienmitglieder im elterlichen Betrieb mitarbeiten. Zur Beantwortung führte das Gericht aus:
Nicht jede Mitarbeit eines Kindes im Familienbetrieb ist vergütungspflichtig. Entscheidend ist, ob die Mitarbeit auf vertraglicher oder familienrechtlicher Grundlage erbracht wird.
Es spricht jedoch eine Vermutung dafür, dass der Eintritt in den elterlichen Betrieb arbeitsrechtlich geregelt ist. Für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht es, wenn die erbrachten Leistungen den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Vollzeitbeschäftigung im elterlichen Betrieb aufgenommen wird. Maßgebliche Kriterien sind zudem die Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in den Betrieb und ob regelmäßige Zahlungen erfolgen.
Amtliche Leitsätze hierzu:
- Die Beantwortung der Frage, ob eine familiäre Mitarbeit im elterlichen Betrieb vorliegt oder ein Arbeitsverhältnis besteht, ist nach wertender Betrachtung der Umstände des Einzelfalles zu beantworten.
- Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses spricht, wenn die Erbringung der Dienste den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, insbesondere eine Vollzeitbeschäftigung im elterlichen Betrieb aufgenommen wird.
- Eine familiäre Mithilfe i.S.d. § 1619 BGB liegt nur vor, wenn familienrechtliche Dienste geschuldet werden. Daran fehlt es, wenn das Kind nicht mehr dem elterlichen Haushalt angehört.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20.07.2021 – Az.: 2 Sa 326/20
Sind also Familienmitglieder im elterlichen Betrieb tätig, muss gegebenenfalls genauer geprüft werden, wie die jeweiligen Tätigkeiten im Detail gestaltet sind. Eine familiäre Mithilfe ist zwar grundsätzlich möglich, die Vermutung spricht nach der aktuellen Rechtsprechung jedoch für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses.
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