Infos zur Anhebung des Mindestlohns und Anpassung der Geringfügigkeitsregeln

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen gebilligt. Ab dem 01.10.2022 treten damit folgende Änderungen in Kraft:

  • Erhöhung des Mindestlohns von 10,45 Euro auf 12,00 Euro *
  • Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro auf 520 Euro
  • Zukünftig dynamische Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze:
    Orientierung der Geringfügigkeitsgrenze an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Std. zu Mindestlohnbedingungen
  • Erhöhung der Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich von mtl. 1.300 Euro auf 1.600 Euro
  • Bestandsschutzregelungen für Beschäftigte im Bereich 450,01 Euro bis 520 Euro
  • Regelung eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung

* Die Berechnung des Aushilfslohns ist auf die tatsächlich gearbeiteten Stunden abzustellen. Es kommt nach dem Mindestlohngesetz nicht auf einen Wochen- oder Monatsfaktor an, um den auf eine Stunde entfallenden Anteil am festen Monatslohn (Aushilfslohn) zu ermitteln. Entscheidend sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und die dafür gezahlte Vergütung. Um sicherzustellen, dass der Mindestlohnanspruch erfüllt wird, kann das Vergütungssystem auf Zeitstunden umgestellt werden, so dass auch in „langen“ Monaten die Erfüllung des Mindestlohnanspruch gewährleistet wird. Sollte ein fester Aushilfslohn pro Monat vereinbart werden, empfehlen wir, nicht mehr al 9,4 Wochenstunden Arbeitszeit dafür zu vereinbaren. Damit ist gewährleistet, dass auch in „langen“ Monaten der Mindestlohn eingehalten wird. Bitte passen Sie Ihre Stundendokumentationen entsprechend an.

Versicherungspflichtig beschäftigte Mitarbeiter, für die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung die bisherigen Regelungen für den Übergangsbereich gelten und die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520 Euro erzielten, bleiben aus Gründen des Bestandschutzes bis zum 31.12.2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Kranken- und Pflegeversicherung

Arbeitnehmer im Bestandsschutz bleiben in der Kranken- und Pflegeversicherung bis längstens 31.12.2023 versicherungspflichtig. Der Bestandsschutz greift nicht, wenn hier die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen.

Arbeitslosenversicherung

Arbeitnehmer im Bestandsschutz bleiben in der Arbeitslosenversicherung bis längstens 31.12.2023 versicherungspflichtig.

Rentenversicherung

In der Rentenversicherung gilt keine Bestandsschutzregelung. Ausnahme sind hierbei Beschäftigungen in Privathaushalten.

Die betroffenen Beschäftigten können sich bei der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wenn der jeweilige Antrag bis zum 31.12.2022 gestellt wird, wirkt die Befreiung rückwirkend ab dem 01.10.2022. Andernfalls ab dem Folgemonat der Antragstellung.

Für die Information für Ihre von den Änderungen betroffenen Mitarbeitern haben wir Ihnen ein Schreiben erstellt. Sie erhalten dieses zusammen mit der Mitteilung, welcher Mitarbeiter von der Änderung betroffen ist.

Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist ab 01.10.2022 an nicht mehr als zwei Kalendermonaten mit jeweils einem Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze möglich (14 x 520 Euro =7.280 Euro pro Jahr). Der Grund der Überschreitung (z.B. Krankheitsvertretung) muss dokumentiert werden.

Kontaktieren Sie bei Fragen gerne Ihren Ansprechpartner direkt oder melden Sie sich per Telefon 0641-76006-0 / 0721-93100-0 oder per E-Mail an beratergruppe@leistungen.de

Herzliche Grüße
Das Lohn-Team der b:L