Tipp aus dem Lohn-Team: Infos zur Elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der bekannten Form hat ausgedient. Die Papierbescheinigung wurde durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abgelöst.

 

Seit 01.01.2023 müssen Arztpraxen die AU-Daten erkrankter Arbeitnehmer an deren Krankenkassen elektronisch übermitteln. Arbeitgeber müssen ab diesem Zeitpunkt die Daten elektronisch abrufen. Die Bescheinigungspflicht – und damit auch die Nachweispflicht des Arbeitnehmers – entfällt.

 

Was müsst Ihr wissen?

Der Arbeitnehmer muss wie bisher auch über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer an den Arbeitgeber Bescheid geben. Er ist nicht mehr verpflichtet, einen „gelben Schein“ vorzulegen.

Der Arbeitnehmer erhält weiterhin sein Exemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, das als gesetzlich vorgesehenes Nachweismittel gilt. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Vorlage dieser Bescheinigung (Ausnahme: einzelvertragliche Regelung).
Der Arzt übermittelt einmal täglich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner Patienten an die jeweiligen Krankenkassen.

Die vom Arzt an die Krankenkassen übermittelten Daten müssen vom Arbeitgeber für die Erstattungsanträge abgerufen werden.

Um die AU-Bescheinigung abzurufen, müssen folgende Daten erfasst werden:

  • Beginn der Arbeitsunfähigkeit
  • Name des Arbeitnehmers,
  • Geburtsdatum des Arbeitnehmers,
  • Sozialversicherungsnummer

Bis zur Rückmeldung der AU-Daten durch die Krankenkassen kann ein Zeitraum von 14 Tagen vergehen. In der Zeit bis zur Rückmeldung können die Daten nicht erneut abgerufen werden.

Sollten die Daten dem Arbeitgeber nach 14 Tagen noch nicht vorliegen oder es kommt eine Rückmeldung z.B. mit Meldegrund 4 „eAU liegt nicht vor“, kann sich der Arbeitnehmer von seinem Arzt eine „Störfallbescheinigung“ ausstellen lassen. Dies kann u.a. dann vorkommen, wenn der Mitarbeiter gerade die Krankenkasse gewechselt hat.
Die „Beweispflicht“ über die Arbeitsunfähigkeit liegt in Störfällen und Zweifelsfällen beim Arbeitnehmer!

Bevor die AU-Daten dem Arbeitgeber nicht vollständig vorliegen, kann ein Antrag auf Erstattung nach Aufwendungsausgleichsgesetz nicht bearbeitet werden.

Aktuell nehmen an diesem Verfahren Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Krankenhäuser teil. Für Reha-Kliniken und Unfallversicherungen ist die Teilnahme noch in Planung.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen privat versicherter Arbeitnehmer und Fehlzeiten bei Pflege eines erkrankten Kindes können nicht elektronisch bereitgestellt werden. Hier bleibt es beim Verfahren wie bisher (Abgabe der Bescheinigung).

Soweit die Theorie …

Und? Funktioniert das ganze Prozedere überhaupt in der Praxis?

Es hakelt noch ordentlich!
Unsere Kollegin Brigitte Wendel hat das Verfahren schon vor dem eigentlichen Inkrafttreten seit einigen Monaten getestet, seit 01.01.2023 nun auch „offiziell“, und die Praxis zeigt, dass vieles noch nicht rund läuft. Nicht alle Arztpraxen und nicht einmal alle Krankenkassen bekommen das Verfahren technisch abgebildet. Es gibt zu viele Ausnahmen der regulären Abläufe wie z.B. bei stationären Krankenhausaufenthalten oder bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern.

Alles Jammern hilft allerdings alles nichts, nach zig Verschiebungen des offiziellen Starts ist die eAU nun eben da und es bleibt nur zu hoffen, dass das Verfahren sich möglichst schnell besser einspielen wird.

Bei der Techniker Krankenkasse findet sich eine gute Zusammenfassung mit Beispielen für Arbeitgeber:
www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/jahreswechsel/eau-weg-zur-elektronischen-meldung

Hier eine Zusammenfassung für Arbeitnehmer auf stern.de :
www.stern.de/wirtschaft/job/krankmeldung-und-krankschreibung-2023–so-melden-sie-sich-richtig-krank

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