Lohn-Tipp: Infos zum Jahreswechsel, Teil 2

Wie in jedem Jahr hat der Gesetzgeber für das neue Jahr Änderungen beschlossen, die im Lohn zu berücksichtigen sind. Über die wichtigsten möchten wir Euch in einer kleinen Serie informieren, hier Teil 2:


Verpflegungsmehraufwendungen

Die Verpflegungsmehraufwendungen wurden angehoben und betragen ab 01.01.2024

bei einer Abwesenheit von 24 Stunden                 32,00 Euro

am An- und Abreisetag                                             16,00 Euro

bei Abwesenheit von mind. 8 Stunden                  16,00 Euro

Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder wurden teilweise neu festgesetzt.

 

Erhöhte Pendlerpauschale

Als Ausgleich von Aufwendungen für Fernpendler wurde schon im Juli 2023 rückwirkend ab 01.01.2022 für einen befristeten Übergangszeitraum (bis 2026) die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer angehoben.

In 2024 beträgt die Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer Fahrtweg Wohnung/Arbeitsstrecke 0,30 Euro pro Kilometer, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro pro Kilometer.

Dienstwagen (reine Elektrofahrzeuge)

Die Anschaffung reiner Elektrofahrzeuge als Dienstwagen wird ab 2024 insofern gefördert, dass bei der Berechnung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage nun auch für Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 80.000 Euro (zuvor bis 60.000 Euro) anzuwenden ist (Beschluss im Gesetzgebungsverfahren steht noch aus).

 

Firmenfeiern/Betriebsveranstaltungen

Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen wird ab 01.01.2024 von 110 Euro je teilnehmenden Mitarbeiter auf 150 Euro je teilnehmenden Mitarbeiter angehoben. Dieser gilt jeweils für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr.

 

Kinderkrankengeld

In 2024 und 2025 können Eltern 15 statt 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld über ihre Krankenkasse beantragen – Alleinerziehende 30 statt wie bisher 20 Arbeitstage.


Neue Sozialversicherungsmeldungen – Grund Elternzeit

Für Elternzeiten ab dem 01.02.2024 entsteht eine neue Meldepflicht. Hier muss der Beginn der Elternzeit und auch das Ende der Elternzeit für pflichtversicherte und freiwillig gesetzlich versicherte Mitarbeiter gemeldet werden. Für geringfügig Beschäftigte und bei privat versicherten Arbeitnehmern werden keine Sozialversicherungsmeldungen erstellt.

 

Kurzarbeitergeld-Dokumente

Anträge auf Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen wurden bisher in Papierform bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht.

Zukünftig können diese Anträge im Rahmen des Datenaustauschverfahrens übermittelt werden. Die Datenübermittlung enthält auch die Abrechnungslisten und nicht personenbezogene Daten von Neueinstellungen.

Damit wir im Rahmen der Lohnabrechnung diese Meldungen elektronisch absetzen können, müssen wir gem. § 13 SGB X hierzu bevollmächtigt werden (Vorlage der Vollmacht im Infoblatt der Bundesagentur für Arbeit „Kurzarbeitergeld“).

 

Kontaktiert bei Fragen gerne Euren Ansprechpartner direkt oder meldet Euch per Telefon 0641-76006-0 / 0721-93100-0 oder per E-Mail an beratergruppe@leistungen.de

Herzliche Grüße
Euer Lohn-Team der beratergruppe:Leistungen

 

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