Steuertipp: Ist Graffiti Kunst mit ermäßigtem Steuersatz?

Heute ein Steuertipp aus dem Kuriositätenkabinett: wann gilt Graffiti als Kunst, die einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegt und wann ist sie voll umsatzsteuerpflichtig mit 19%?

Das Finanzamt Friedberg hat in einem Fall eines Graffiti-Sprayers in Bad Vilbel eine Steuernachzahlung rückwirkend für fünf Jahre gefordert, da es ihn als Freiberufler und nicht als Künstler einstuft. Freiberufler unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz von 19% und die Differenz von rund 40.000 Euro wurde dem Sprayer nun zur Nachzahlung gesetzt.

Als Unterscheidungsmerkmal zur Kunst setzte das Finanzamt den Untergrund, auf dem der Betroffene seine Graffiti-Auftragsarbeiten sprüht: auf „immobilen“ Untergründen wie Mauern,  Gebäuden und an Wänden gilt laut dem Finanzamt Friedberg die Arbeit nicht als Kunst. Auf einem „mobilen“ Untergrund wie einer Leinwand würde die Arbeit hingegen als Kunst mit ermäßigtem „Künstler-Steuersatz“ gelten.

Der Graffiti-Sprayer klagte gegen das Finanzamt und hat das Thema „Graffiti als Kunstform“ wieder auf die Tagesordnung der Gerichte gebracht, hat allerdings vor dem Finanzgericht Kassel verloren.
Nun will er vor den Bundesfinanzhof gehen, um eine Gesetzesänderung zu erreichen, die Chancen auf Erfolg werden aber als gering eingeschätzt.

Hier der Artikel dazu auf hessenschau.de:
www.hessenschau.de/kultur/graffiti-an-der-wand-fuer-das-finanzamt-kein-kunstwerk

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