Tipp aus dem Arbeitsrecht: Kündigen in der Probezeit

Damit eine Kündigung während der Probezeit wirksam ist, müssen Arbeitgeber einiges beachten.

Grundsätzlich darf eine Probezeit für maximal sechs Monate ab Antreten eines neuen Arbeitsverhältnisses bestehen und muss im Arbeitsvertrag verankert werden.
Auch bei befristeten Arbeitsverträgen kann eine Probezeit vereinbart werden, dies ermöglicht ebenfalls eine ordentliche Kündigung während der Probezeit.

Während der Probezeit gilt für beide Seiten statt der gesetzlichen eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Eine Probezeitkündigung muss in aller Regel schriftlich und unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgen. Dabei kann eine Kündigung ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden.
Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer vor Ablauf der Probezeit zugegangen sein, der Beendigungszeitpunkt kann außerhalb der Probezeit liegen.

Sonderregelungen bei Probezeitkündigungen für ausgewählte Personengruppen:
– Eine Probezeitkündigung während einer Schwangerschaft ist nicht möglich
– Bei Schwerbehinderten ist eine zusätzliche Zustimmung des Integrationsamtes vonnöten
– Betriebsratsmitglieder genießen während ihrer Amtszeit und ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit Schutz vor einer ordentlichen Kündigung

Dieser Artikel bei haufe.de fasst alles Wissenswerte zu Probezeitkündigungen gut zusammen:
www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/wie-arbeitgeber-in-der-probezeit-kuendigen-koennen

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