Tipp aus dem Arbeitsrecht: Ist Probearbeiten bereits eine Arbeitsleistung?
Bei einem Probearbeiten stellen sich für Arbeitnehmer wir für den potentiell künftigen Arbeitgeber so einige Fragen …
– Bis wann gilt ein Probearbeiten als Probearbeiten?
– Wann wird ein Probearbeiten arbeitsrechtlich zu einer zu entlohnenden Arbeitsleistung?
– Gibt es beim Probearbeiten auch eine Arbeitspflicht?
– Dürfen Arbeitsergebnisse aus einem Probearbeiten vom Arbeitgeber verwendet werden?
– Muss das Probearbeiten beim aktuellen Arbeitnehmer gemeldet werden?
– Was ist, wenn beim Probearbeiten ein Arbeitsunfall geschieht?
– Was ist eine „Wie-Beschäftigung“?
– Wie steht es mit der Geheimhaltungspflicht beim Probearbeiten?
Diese und weitere Fragen beantwortet der Artikel auf personalwirtschaft.de von Gesine Wagner:
www.personalwirtschaft.de/news/arbeitsrecht/kann-man-beim-probearbeiten-schon-von-einer-arbeitsleistung-sprechen
Letztendlich ist ein Probearbeiten in einem „gesunden Maß“ sicher eine sehr sinnvolle Sache für beide Parteien, die sich dabei gegenseitig sehr viel besser kennenlernen können, als „nur“ in einem Vorstellungsgespräch. Insofern profitieren beide Seiten und die Hürden dafür sollten von gesetzlicher Seite so gering wie möglich gesetzt werden.
Was habt Ihr dabei für Erfahrungen gemacht – sowohl als Arbeitnehmer wie auch als Arbeitgeber?
Kommentiert gerne!
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